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Überprüfbarkeit von Messeinrichtungen

Zum Thema Anforderungen an die Überprüfbarkeit von Messeinrichtungen gibt es 2 kontroverse Urteile höherer Instanzen, aber kein abschließendes für alle verbindliches Urteil. In beiden Fällen wurden Verstöße über Laserscanner ermittelt und die Beschuldigten rügten das Fehlen eines Eichprotokolls. Während das saarländische Verfassungsgericht dies als einen Verstoß gegen das Grundgesetz ansah, kam das Bamberger Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass dies lediglich das Verfahrensrecht betrifft.

Die Urteilsbegründungen im Vergleich

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem 28-seitigem Entscheid vom 27. April 2018 (Lv 1/18) das Fehlen eines Eichscheins des Überwachungsgeräts als Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewertet. Die Behörde habe zwar auf Verlangen der Anwältin des Beschuldigten die Daten als Datei herausgeben, diese waren aber verschlüsselt und konnten durch den Sachverständigen daher nicht ausgewertet werden. Die Herausgabe der zur Entschlüsselung nötigen Daten verweigerte die Behörde.

Darin sah das saarländische Verfassungsgericht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf eine Anhörung, denn da das Eichprotokoll nicht vorgelegt wurde, konnte dieses nicht auf einen Mangel überprüft werden. Aus diesem Grund hob das Verfassungsgericht die Urteile der Vorinstanz auf und verwies die Angelegenheit zurück. Das Gericht stützt sich in erster Linie auf Artikel 103 I GG das Recht des rechtlichen Gehörs.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts

Das OLG Bamberg beurteilte die Sachlage eines ähnlichen Falles in seinem Beschluss vom 13.6.2018 (3 Ss OWi 626/18) anders. Die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, sei weder ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, noch gegen den Fair-Trial-Grundsatz.

Bei einem Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung höchstens unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) gerügt werden kann. Es gibt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg kein Recht des Beschuldigten, Messfehler zu beweisen, denn dies würde eine Umkehr der Beweislast darstellen. Über einen Beweisermittlungsantrag kann der Tatrichter nach eigenem Ermessen entscheiden.

Beide Urteile zeigen sehr deutlich, dass es in der Praxis häufig um einen korrekt Ablauf des Verfahrens geht. Ohne erfahrenen Anwalt im Verkehrsrecht haben Beschuldigte kaum eine Möglichkeit, Verfahrensfehler darzulegen und sich in komplizierten Fällen ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.


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